Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist für alle Internethändler interessant: Das Gericht entschied, dass ein Onlinehändler nur dann sogenannten Wertersatz verlangen darf, wenn die zurückgeschickte Ware mehr abgenutzt ist, als es üblich ist, wenn man die Ware testet. Also z. B. ein Kleidungsstück anzieht, ein Elektrogerät auspackt und anschaltet oder ein Kinderspielzeug ausprobiert (EuGH , Urteil v. 3. September 2009, C-489/07).
Ins Rollen kam die Sache, weil das Amtsgericht Lahr das in Deutschland übliche Recht, nachdem ein Verbraucher nach dem Widerruf einer Internetbestellung und der Rücksendung einen gewissen Betrag für die Nutzung zahlen muss, für zweifelhaft hielt. Das Gericht stellte eine Anfrage an den EuGH, wie dieses deutsche Gesetz mit der Fernabsatzrichtlinie vereinbar sei. Denn nach dieser Richtlinie darf der Internethändler einem Kunden, der die Ware zurückschickt, nur die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung (also das Porto) in Rechnung stellen.
Im vor dem Amtsgericht Lahr verhandelten Fall ging es um ein gebrauchtes Notebook, das acht Monate nach dem Kauf plötzlich nicht mehr richtig funktionierte. Der Onlinehändler lehnte die kostenlose Beseitigung des Mangels ab, daraufhin machte die Kundin von ihrem Widerrufsrecht gebrauch und verlangte den Kaufpreis für das Laptop in Höhe von rund 300 Euro zurück. Der Händler weigerte sich jedoch und so wendete sich die Frau an das Gericht. Dort argumentierte der Internethändler, dass die Frau für die achtmonatige Nutzung des Notebooks Wertersatz leisten müsste. Die „Abnutzungsgebühr“ bezifferte er mit 300 Euro.
Der Europäische Gerichtshof stellte nach Beratung des Falles folgendes fest:
+ einen pauschalen Wertersatz gibt es nicht
+ das Recht auf Widerruf darf nicht mit finanziellen Nachteilen für den Kunden verknüpft sein. Denn der Kunde könnte dadurch davon abgehalten werden, sein Recht auszuüben
+ da der Verbraucher eine Ware, die er online kauft, logischerweise nicht vorher ausprobieren kann, muss ihm diese Möglichkeit nach dem Bestellen zugestanden werden – und zwar ohne weitere Kosten
+ ein Händler kann allerdings dann Wertersatz fordern, wenn der Kunde die Ware mehr nutzt, als es für einen normalen Test nötig ist. Das ist in folgendem Rahmen möglich: Der Wertersatz muss im Verhältnis zum Kaufpreis stehen. Die Beweispflicht, wie lange das Ausprobieren durch den Kunden gedauert hat und ob es sich dabei um mehr als einen normalen Test handelte, liegt jedoch nicht beim Kunden sondern beim Händler.
Das abschließende Urteil des Amtsgerichts liegt noch nicht vor.